KGV Erzgebirgsblick e.V.
Kleingartenrecht - Fragen und Antworten
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Verfasst am 15.10.2024 um 13:31 Uhr

Darf ich meine unansehnliche Gartenlaube durch eine neue Laube ersetzen?

Die Errichtung einer Gartenlaube bedarf in Sachsen keiner behördlichen Genehmigung mehr. Dies gilt bei Neubau und bei Ersatzbau. Beides muss sich nach § 3 Abs. 2 BKleingG und nach der Kleingartenordnung des LSK vom 15. November 2019 (KGO) richten. 

Demnach ist in Kleingärten nur eine Gartenlaube mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschliesslich überdachtem Freisitz, zulässig. Das gilt auch für einen Ersatzbau einer vor 1990 (ob rechtmässig oder unrechtmässig) errichteten Laube. 

Was ist zu tun, bevor mit dem Bau begonnen wird? 

Erstens ist für den Bau und für die Erledigung aller erforderlichen Formalitäten der Kleingärtner selbst verantwortlich. 

Zweitens bedürfen das Errichten und Verändern der Laube (oder an derer Baukörper) gemäss Pkt. 3.2. der KGO der Zustimmung (Bauerlaubnis) des zuständigen Vorstandes (das kann der zuständige Dach-, aber auch der Vereinsvorstand sein). 

Drittens sollte vor der Laubenbestellung beim zuständigen Vorstand die Zustimmung unter Vorlage eines Grund und Aufrisses der Gartenlaube (Prospekt genügt) und einer Skizze des Standortes in der Parzelle (mit Grenzabstandsmaßen) eingeholt werden. Sinnvoll ist, den Kauf erst nach erteilter Bauerlaubnis zu tätigen. 

Viertens darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis vorliegt. Zu beachten ist, dass mit dem Ersatzbau einer Gartenlaube der gemäss § 20a Nr. 7 BKleingG bestehende Bestandsschutz für rechtmässig errichtete bzw. genehmigte grössere Lauben (einschliesslich ihrer Ausstattung) verloren geht. Dieser erlischt auch, wenn bei einer solchen Laube Anbauten oder verändernde Umbauten vorgenommen werden. Dann muss die Laube auf die zulässige Grösse von 24 m² zurückgebaut werden.


Dr. Rudolf Trepte