Zuerst muss einmal klargestellt werden, dass die "kleingärtnerische Gemeinnützigkeit“ keine Erfindung unserer Zeit ist, wie vielleicht viele Kleingärtner annehmen, auch das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 ist nicht der Verursacher. "Schuld" war die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919. Hier liest man in § 5 Abs. 1:
"Grundstücke dürfen zum Zwecke der Weiterverpachtung als Kleingärten … nur durch … ein als gemeinnützig anerkanntes Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens gepachtet und nur an solche verpachtet werden…“
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) dagegen wurde nach jahrelangem Ringen der Kleingärtnerorganisationen in der BRD allerdings erst 1983 eingeführt, um die Rechte und Interessen der Kleingärtner zu schützen und gleichzeitig ihren Anteil an der ökologischen Gestaltung der Umwelt zu würdigen.
Um aber in den Wirkungsbereich der Schutzmechanismen des BKleingG zu gelangen, werden an eine Kleingärtnerorganisation natürlich bestimmte Anforderungen gestellt. Die grundlegende Bedingung ist die Anerkennung als „kleingärtnerisch gemeinnützig“.
Was heißt es nun allgemein, „gemeinnützig“ zu sein, welche Bedingungen gelten?
- Förderung der Allgemeinheit
(also keine „Elite“-Klubs, sondern Zugang für alle) - Selbstlosigkeit
(Ausgaben des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke erfolgen.) - Zuwendungsverbot
(Mitglieder dürfen keine privaten Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten, Aufwandsentschädigungen („Ehrenamtspauschale“) sind zulässig.) - Vermögensbindung
(Das gesamte Vereinsvermögen unterliegt der Zweckbindung durch die Satzung. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen wiederum an eine gemeinnützige Organisation weiterzugeben und darf nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden.) - Ausschließlichkeit
(Alle wesentlichen Tätigkeiten des Vereins müssen gemeinnützig sein.)
Unmittelbarkeit
(Der Verein muss seine Zwecke selbst erfüllen.)
Was bringt die Gemeinnützigkeit für Vorteile?
- Steuerliche Vorteile
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bedingt eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer - Möglichkeit des Empfangs von Zuschüssen (von öffentlichen oder privaten Geldgebern)
- Sonstige Vergünstigungen
Spendenbescheinigungen
(Gemeinnützige Vereine und Vereinigungen können Spendenquittungen für erhaltene Spenden ausstellen, die bei den Spendern als Sonderausgaben abzugsfähig sind.)
Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist an die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke mit den Mitteln des Vereinsrechts gebunden.
Beide Formen der Gemeinnützigkeit sind nicht identisch, sie bedingen sogar einander.
Hintergrund dieser Anforderungen ist zweifellos auch die Tatsache, dass die jeweiligen Bodeneigentümer, ungeachtet der Eigentumsform, durch die Bereitstellung der Bodenfläche für kleingärtnerische Zwecke in jedem Fall einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, denn für wohl nahezu alle anderen Verwendungsmöglichkeiten würde ein besserer Preis erzielt werden.
Dass die Verpächter (Eigentümer) ein Augenmerk darauf werfen, ob die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit besteht, ist verständlich, denn anderenfalls können sie den (Zwischen-)Pachtvertrag einseitig kündigen.