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Aus dem BKleingG zum Begriff „Bestandsschutz“


Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig (§ 3 Abs. 2 BKleingG). Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. (§ 20a Nr. 7 BKleingG).


Zulässige Größe von Gartenlauben im VKSK

Die Gesamtgröße der Gartenlaube konnte in der Regel 25 m² betragen; ausnahmsweise konnten es, einschließlich offen umbauter Räume (überdachte Terrasse), 30 m² sein, wenn begründeter Bedarf (Familiengröße, Wohnentfernung) vorhanden war. Eine Anpassung der Laube an die maximale Größe von 30 m² war möglich (KGO VKSK, 1977).

Erholungsbauten (Gartenlaube, Bungalow), einschließlich Geräteraum und Toilette durften bis 30 m² bebaute Grundfläche (gemessen von Außenwand bis Außenwand in m²) errichtet werden (KGO VKSK, 1983 und 1985). Die zulässige bebaute Fläche für Lauben und Bungalows beträgt grundsätzlich 40 m².

Bei vorhandenen Lauben konnte eine Erweiterung auf 40 m² gestattet werden. Für die Errichtung und Veränderung von Lauben und Bungalows waren die Beschlüsse des VKSK anzuwenden (solche wurden aber nicht mehr erlassen; 2. VO über Bevölkerungsbauwerke vom 14.8.1989).


Überdachter Freisitz (vor 3.10.1990)

Überstehende Dächer, die dem Wetterschutz dienen, dürfen 20 % der maximalen Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten (KGO 1977, 1983, 1985). Eine massive Überdachung von Terrasse bzw. Freisitz war nicht statthaft (Beschlüsse der Räte der Bezirke zur Durchsetzung der staatlichen Ordnung bei Errichtung und Veränderung von Gartenlauben; 1986).

Andere Formulierungen (da die bebaute Grundfläche der Laube von Außenwand zu Außenwand gemessen wird) lassen irreführend den Schluss zu, dass der überdachte Freisitz zur Grundfläche der Laube hinzugerechnet wird („dürfen 20 % der maximalen Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten“ – KGO 1983, 1985).


Bauliche Nebenanlagen (vor 3.10.1990)

In jedem Garten war nur ein Erholungsbau (Baukörper) zulässig. Eine Ausnahme war das Aufstellen von gärtnerischen Produktionseinrichtungen, wie Gewächshäuser (KGO 1983; 1985).


Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen (vor 3.10.1990)

Die Genehmigungspflicht zur Errichtung baulicher Anlagen regelte bereits die Deutsche Bauordnung (1958); danach waren Lauben von 5–25 m² bauanzeigepflichtig. Bei Lauben über 25 m² war ein Bauantrag zu stellen.

Ohne schriftliche Zustimmung des Spartenvorstandes und erforderlichenfalls des zuständigen Rates darf mit der Errichtung oder Veränderung des Bauwerkes nicht begonnen werden (KGO 1983; 1985).

Ab 1984 (VO über Bevölkerungsbauwerke) konnte dem Vorstand der Sparte die Befugnis zum Erteilen der Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Erholungsbauten (Gartenlauben; Bungalows) und Nebengebäuden (z.B. Gewächshäuser) übertragen werden, wenn sie über ein ehrenamtliches Bauaktiv mit geeigneten Baufachleuten verfügte, deren Mitglieder durch den Vorsitzenden des Rates des Kreises berufen wurden.

Für jedes Bauwerk, das errichtet oder verändert werden soll, ist die Baugenehmigung erforderlich (2. VO über Bevölkerungsbauwerke vom 14.8.1989).


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