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Was geschieht mit dem Kleingarten beim Tod des Kleingärtners?


Grundsätzlich endet mit dem Tod des Kleingärtners das Pachtverhältnis. Sämtliche Gartenbestandteile – und nicht nur die verwertbaren – also auch die u. U. abbruchreife Laube, der Unrat u. a. gehören zur Erbmasse. Dem Erben steht es frei, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Aber: Erbrechtsansprüche gelten für sämtliche Vermögenswerte des Erblassers. also auch für die o. g. Gartenbestandteile. Daher muss sich der Verein darum kümmern, wer geerbt hat, um mit dem bzw. den Erben zu klären, was mit dem auf der Parzelle befindlichen Nachlass und den noch bestehenden Forderungen des Vereins geschehen soll. Denn: Wer erbt, ist auch verantwortlich für das Begleichen noch offener Rechnungen und für die ordnungsgemäße Rückgabe des Gartens, meist auch in beräumtem Zustand.


Erklärt der Erbe, dass er die Erbschaft ausgeschlagen hat, sollte sich der Verein darüber beim Nachlassgericht erkundigen, um sicher zu gehen, ob sich der Erbe nicht nur um die Beräumung der Parzelle drücken will. In diesem Fall muss das Nachlassgericht bezüglich des Gesamterbes (also auch der Vermögenswerte im Garten) tätig werden. Ist die Erbschaftsausschlagung definitiv erfolgt, muss der Verein mit dem Nachlassgericht den weiteren Verfahrensweg klären, damit der Verein zu seinen finanziellen Forderungen kommen und wieder über die Parzelle verfügen kann, denn normalerweise erbt dann der Staat. Auf keinen Fall sollte der Verein sich ohne vorherige konkrete Absprachen mit dem Nachlassgericht in den Besitz der Parzelle bringen.


Dr. Rudolf Trepte

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